Gemäß § 3 des GGBefG (Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter) muss jedes Unternehmen, welches an der Beförderung von Gefahrengut beteiligt ist, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Die Aufgaben sind vielfältig. Unter anderem muss der Gefahrgutbeauftragte das Unternehmen bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung beraten. Tätig werden darf nur derjenige, wer Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises ist. Dieser wird von der Industrie und Handelskammer nach Absolvierung eines speziellen Grundlehrganges und bestandener Prüfung ausgestellt.