Unfallflucht

Rangiermanöver führen immer wieder zu leichten Kollisionen zwischen zwei Fahrzeugen. Wenn ein bedeutender Schaden entsteht und der verursachende Fahrer die Unfallstelle verlässt, ohne den Geschädigten zu informieren, ist der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfüllt (§ 142 StGB).

Im Strafverfahren muss der Unfallanalytiker dann klären, ob der Schaden am geparkten Fahrzeug durch den rangierenden Pkw verursacht wurde und ob dies für dessen Fahrer bemerkbar gewesen sein muss.

Eine Gegenüberstellung der an der Kollision beteiligten Fahrzeuge erlaubt eine Aussage darüber, ob die jeweiligen Schäden zueinander passen.

Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung von Vergleichsversuchen zu klären, ob der Fahrer

  • den Anstoß sehen konnte (visuelle Wahrnehmbarkeit)
  • den Anstoß hören konnte (akustische Wahrnehmbarkeit)
  • den Anstoß spüren konnte (taktile bzw. kinästhetische Wahrnehmbarkeit).